Die übrigen persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sind neutral zu berücksichtigen. Die Täterkomponente ist damit insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten, was mit einer Straferhöhung von 30 Tagessätzen auf insgesamt 120 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse zu berücksichtigen wäre. 5.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als dem gerade noch leichten Verschulden - 24 -