5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten ist leicht straferhöhend die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 10. März 2015 zu berücksichtigen, mit welcher er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft worden ist (UA act. 48). Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten nicht nur keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue vorliegen, sondern er vielmehr versucht, die ganze Verantwortung zu negieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 m.H.).