meidbarkeit ebenfalls nur leicht zu seinen Lasten auswirkt. Im Rahmen der Strafzumessung ist demgegenüber keine Strafmilderung wegen entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 StGB zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht bloss abgewehrt, sondern sich schlussendlich aktiv am Raufhandel beteiligt (vgl. E. 4.5. hiervor). Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem relativ geringen Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu E. 5.6 unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen.