Tatbestand des Raufhandels erfassten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen und dem bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen ist daher von einer vergleichsweise leichten Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter auszugehen. Auch wenn das mehrmalige Einschlagen auf den am Boden liegenden und sich in Unterzahl befindlichen B. nicht entschuldbar ist und dieses Vorgehen somit zu einer erhöhten Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung führte, sind die vom Beschuldigten geltend gemachten Beweggründe für sein anfängliches Eingreifen in die Auseinandersetzung nachvollziehbar und Rechnung zu tragen, weshalb sich das Ausmass an Entscheidungsfreiheit bei der Frage der Ver-