Aus den Verletzungsfolgen der involvierten Personen geht hervor, dass sich der Beschuldigte nicht bloss an einer harmlosen Rauferei beteiligt hat, sondern sich aktiv in einen Raufhandel involviert hat, der mit einer nicht mehr als unerheblich zu bezeichnenden Gewaltintensität einhergegangen ist, womit er wiederum zu einer Erhöhung der abstrakten Gefährdung beigetragen hat. Im Gegensatz dazu ist mit der Vorinstanz aber festzuhalten, dass die in Frage stehende Schlägerei fernab von Passanten oder sonstigen Personen stattfand und somit keine gravierende Rechtsgutverletzung vorliegt. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom - 23 -