Der vorliegende Raufhandel, an welchem sich insgesamt 3 Personen beteiligten, ist aufgrund der Intensität der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung und der davon ausgehenden Gefahr für die Beteiligten nicht zu bagatellisieren. Aus den Verletzungsfolgen der involvierten Personen geht hervor, dass sich der Beschuldigte nicht bloss an einer harmlosen Rauferei beteiligt hat, sondern sich aktiv in einen Raufhandel involviert hat, der mit einer nicht mehr als unerheblich zu bezeichnenden Gewaltintensität einhergegangen ist, womit er wiederum zu einer Erhöhung der abstrakten Gefährdung beigetragen hat.