5.3. 5.3.1. Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).