5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Zu berücksichtigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB präzisiert die Bewertung des Verschuldens dahingehend, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.