5. 5.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 170.00, unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'300.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs äusserte er sich nicht zum Strafmass.