133 Abs. 1 StGB zu bestätigen, wobei der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den angefochtenen Entscheid indessen keine Berufung erhob, ist das vorinstanzliche Entscheiddispositiv in Anwendung des Grundsatzes reformatio in peius in Bezug auf den in Dispositivziffer 2 aufgeführten Art. 16 Abs. 1 StGB (entschuldbare Notwehr) nicht anzupassen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5; 143 IV 469 E. 4). - 22 -