15 StGB noch eine entschuldbare Notwehrhandlung i.S.v. Art. 16 StGB vor, zumal B. zumindest gegen Ende der Auseinandersetzung unbewaffnet sowie zahlenmässig unterlegen war und von ihm somit kein drohender Angriff mehr ausging. Der Beschuldigte hat sich somit unter aktiver Beteiligung auf einen Raufhandel eingelassen und sich weitergehend als abwehrend in das Geschehen eingemischt. Folglich ist der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB zu bestätigen, wobei der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt hat.