Unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Beweismittel besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte mit C. zusammen auf den Beschuldigten einschlug, als dieser bereits am Boden lag und durch den Beschuldigten und/oder C. festgehalten wurde. Dabei kann offenbleiben, wie lange B. konkret am Boden arretiert wurde und Schläge kassierte. Da sich B. am Boden befand und von zwei Personen gleichzeitig angegangen wurde, fehlte es in diesem Zeitpunkt an der Verhältnismässigkeit der Handlungen des Beschuldigten. Ein Abwehrwillen des Beschuldigten im Moment, als B. bereits am Boden lag, ist zu verneinen.