Etwa eine halbe Stunde sei B. vom Beschuldigten schon festgehalten worden (UA act. 283 f., insbesondere Antworten zu den Fragen 76, 78, 80 f. und 84 f.). Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten stimmen diese Sachverhaltsdarstellungen, mithin das Festhalten des Beschuldigtem am Boden über mehrere Minuten sowie das mehrmalige Zuschlagen, mit den Verletzungsbilder der Beteiligten sowie auch den Sprach- und Textnachrichten von C. überein.