251 und 253) sowie den Aussagen von B. anlässlich der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme (UA act. 322) anderweitige Beweismittel vorhanden sind, erweisen sich die Aussagen von B. und C. anlässlich deren ersten Einvernahmen als nicht ausschlaggebend und können ebenfalls zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit E. 2.2.3 hiervor). - 21 -