In diesem Zusammenhang ist auch auf die den Kontext betreffenden Aussagen von B. und C. anlässlich deren ersten Befragungen vom 11. bzw. 12. April 2020 (UA act. 254 ff. und act. 273 ff.) abzustellen. Da mit den ausgewiesenen Verletzungsbildern (UA act. 96 ff. und 185 ff.), den forensischen Gutachten zu den Verletzungen der Beteiligten (UA act. 76 ff. und 174 ff.), den aktenkundigen Sprach- und Textnachrichten von C. (UA act. 251 und 253) sowie den Aussagen von B. anlässlich der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme (UA act.