Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte zusammen mit C. mehrmals auf den am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen (vgl. E. 4.4 hiervor). Auch wenn dem Beschuldigten zugestanden würde, dass er bei der Auseinandersetzung anfänglich lediglich einschritt, um C. zu schützen bzw. diese zu verteidigen, überschritt er die (zeitliche) Grenze der reinen Abwehr bereits, indem er – zusammen mit C. – mehrmals auf den Boden liegenden, unbewaffneten und sich in Unterzahl befindlichen B. einschlug.