Bei dieser wechselseitigen Auseinandersetzung zogen sich sowohl der Beschuldigte als auch B. die in der Anklage erwähnte Vielzahl von Verletzungen zu; B. unter anderem einen Schädelbruch im Bereich der linken Stirnhöhle, mithin eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Unklar ist hingegen der Auslöser der wechselseitigen Auseinandersetzung und wer konkret und mit welchen Handlungen die vorhandenen Verletzungen verursachte. Der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB dient allerdings gerade dazu, bei solchen Beweisschwierigkeiten zu verhindern, dass die Beteiligten straflos bleiben (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).