Aus all diesen Gründen, insbesondere gestützt auf die ausgewiesenen Verletzungsbilder, besteht für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage zusammen mit C. in den frühen Morgenstunden des 11. Aprils 2020 an der Grillstelle oberhalb des Fussballplatzes in Q., nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung, B. am Boden fixierten und mehrmals auf ihn einschlugen, wobei sich B. am Boden liegend wehrte. Bei dieser wechselseitigen Auseinandersetzung zogen sich sowohl der Beschuldigte als auch B. die in der Anklage erwähnte Vielzahl von Verletzungen zu;