251) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte Schläge ausgeteilt hat, zumal den Textnachrichten in Anbetracht des Gesamtkontextes (eingestandenes Gerangel zwischen den Beteiligten; nachgewiesene Verletzungen der Beteiligten) zu entnehmen ist, dass B. nach vorausgehenden Drohungen Schläge "kassiert" hat. In diesem Sinne sagte B. anlässlich der unstrittig verwertbaren Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 – vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verletzungsbilder der Beteiligten sowie der erwähnten Sprachnachricht von C. glaubhaft – auch aus, dass er geschlagen wurde (UA act. 316). - 20 -