Diese Sprachnachricht sowie auch die Textnachrichten von C. an ihren Vater (UA act. 251) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte Schläge ausgeteilt hat, zumal den Textnachrichten in Anbetracht des Gesamtkontextes (eingestandenes Gerangel zwischen den Beteiligten; nachgewiesene Verletzungen der Beteiligten) zu entnehmen ist, dass B. nach vorausgehenden Drohungen Schläge "kassiert" hat.