Vielmehr ist auf den – im völligen Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehenden – Inhalt der Sprachnachricht von C. abzustellen, in welcher diese ausführt, sie und der Beschuldigte seien zusammen auf B. gesessen und hätten diesen zusammengeschlagen, bis er ein blutiges Gesicht gehabt habe (UA act. 251 und 253). Diese Sprachnachricht sowie auch die Textnachrichten von C. an ihren Vater (UA act.