Auch umschreibt der Beschuldigten die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände der angeblichen Notwehrsituation äusserst detailarm, was zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auf die nicht glaubhaften Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach dieser lediglich in Notwehr gehandelt und keinerlei Schläge ausgeteilt habe, ist daher nicht abzustellen.