Ohnehin ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar an die verbale Vorgeschichte des von ihm eingestandenen Gerangels mit B. sowie hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung selber lediglich an die ihn entlastenden Momente der angeblichen Notwehrsituation erinnern will und demgegenüber über (nahezu) keine Erinnerungen zum weiteren Ablauf der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung mit B. verfügen soll. Auch umschreibt der Beschuldigten die von ihm vorgebrachten entlastenden Umstände der angeblichen Notwehrsituation äusserst detailarm, was zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.