Auch die Kratzspuren im Gesicht des Beschuldigten sind einzig als Folge von Abwehrhandlungen schlüssig zu begründen. Ohnehin ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar an die verbale Vorgeschichte des von ihm eingestandenen Gerangels mit B. sowie hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung selber lediglich an die ihn entlastenden Momente der angeblichen Notwehrsituation erinnern will und demgegenüber über (nahezu) keine Erinnerungen zum weiteren Ablauf der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung mit B. verfügen soll.