So ist gestützt auf das entsprechende forensische Gutachten (UA act. 174 ff.) nachgewiesen, dass die Vielzahl der Oberhauteffekte an der rechten Hand des Beschuldigten weder Folge eines einzigen Schlages noch einer – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – einzigen Abwehrreaktion gegen einen Schlag mit einer Holzlatte oder eines Sturzes sind. Demgegenüber sind die Hautabschürfungen ohne Weiteres mit einer Mehrzahl von Schlägen mit der Faust gegen eine Person, mithin als Ursache der bei B. entstandenen Verletzungen am Kopf, erklärbar. Auch die Kratzspuren im Gesicht des Beschuldigten sind einzig als Folge von Abwehrhandlungen schlüssig zu begründen.