festzuhalten, dass diese Vielzahl und verschiedentlichste lokalisierten Verletzungen nicht von einem einzelnen Sturz herrühren vermögen. Vielmehr sind diese Verletzungen mehreren Schlägen (nicht nur einem einzelnen Schlag) mit der Faust und Abwehrverletzungen, mithin einer tätlichen Auseinandersetzung, zuzuordnen. Anderweitig ist die Entstehung dieser Verletzungen nicht erklärbar. Vielmehr stehen sie darüber hinaus im Einklang mit den vom Beschuldigten selber erlittenen Verletzungen an dessen rechten Hand und im Gesicht. So ist gestützt auf das entsprechende forensische Gutachten (UA act.