Bereits in Anbetracht des Verletzungsbilds von B. erweisen sich die erwähnten entlastenden Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Schläge austeilte bzw. nur in Notwehr gehandelt habe, als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. So ist gestützt auf die fotografischen Aufnahmen der Verletzungen (UA act. 96 ff.) sowie gestützt auf das forensische Gutachten des Kantonsspitals Aarau (UA act. 76 ff.) erstellt, dass B. nebst einem linkseitigen Stirnhöhlenbruch unter anderem etliche Blutergüsse und Oberhautdefekte an den unterschiedlichsten Stellen am Vorder- und Hinterkopf, am Hals sowie am Rücken davontrug.