4.4. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass B. ihn und C. in den frühen Morgenstunden vom 11. April 2020 an der Grillstelle oberhalb des Fussballplatzes in Q. verbal beleidigte und es danach zu einem Gerangel zwischen ihm und B. kam. Demgegenüber macht er zu seiner Entlastung geltend, er habe nur infolge Notwehr eingegriffen, keinerlei Schläge ausgeteilt und die Verletzungen von B. seien wohl durch einen Sturz mit dem Kopf auf eine Sitzbank entstanden (UA act. 295 ff.).