Die Verletzungen im Gesicht können aufgrund ihrer Gestaltung (auf einer Linie angeordnet, kratzartige Schürfungen und Einblutungen) z.B. von einem Kratzen mit Fingernägeln herrühren. C. habe zwar angegeben, ihr Bruder B. habe den Beschuldigten ins Gesicht geschlagen. Bei einem einzelnen Schlag mit der offenen Hand oder mit der Faust wäre indessen keine Schürfkomponente zu erwarten. Insofern erscheint eine Entstehung im Rahmen einer Gegenwehr, z.B. durch Kratzen, wahrscheinlicher (UA act.