Gemäss Gutachten der Abteilung Forensische Medizin des Kantonsspitals Aargau vom 29. April 2020 (UA act. 174 ff.) sind – mit Ausnahme einer ablassbaren Rötung am rechten Unterschenkel – sämtliche erwähnten Läsionen Folge stumpfer Gewalteinwirkungen und können unter dem Aspekt der Frische dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Ereignis vom 11. April 2020 zugeordnet werden (UA act. 178 ff.). Im Detail hält das Gutachten das Folgende fest: Die Verletzungen im Gesicht können aufgrund ihrer Gestaltung (auf einer Linie angeordnet, kratzartige Schürfungen und Einblutungen) z.B. von einem Kratzen mit Fingernägeln herrühren.