Weiter spricht das Fehlen zusätzlicher, sturztypischer Verletzungen der Körpervorderseite von B. gegen einen solchen Ereignishergang (UA act. 84 f.). Die Angaben von C., wonach sie zusammen mit dem Beschuldigten B. sanft auf den Boden abgelegt und ihm danach eine "Flättere" bzw. maximal einen Faustschlag ins Gesicht erteilt hätten, können die zahlreichen ausgeprägten Verletzungen von B. ebenfalls nicht erklären (UA act. 85). Das Gutachten stellt unter anderem eine offensichtliche mehrfache, stumpfe Gewalt gegen den Kopf von B. fest (UA act. 86).