Insbesondere wäre bei einem Sturz und Anprall der Stirn an eine harte und kantige Struktur das Auftreten einer entsprechend geformten Verletzung, aufgrund der knöchernen Widerlagers gegebenenfalls einer Quetsch-Riss-Wunde oberhalb des Schädelbruches, zu erwarten gewesen. Eine solche Verletzung liegt aber nicht vor. Weiter spricht das Fehlen zusätzlicher, sturztypischer Verletzungen der Körpervorderseite von B. gegen einen solchen Ereignishergang (UA act.