Die Blutergüsse am Hals können als Würgemale interpretiert werden und durch die Einwirkung von Fingernägeln entstanden sein (UA act. 84). Die Angabe des Beschuldigten, wonach sämtliche Verletzungen vermutlich Folge eines Sturzes von B. (Aufprallen des Kopfes an einer Sitzbank) gewesen seien, erscheinen aufgrund der Vielzahl, Schwere und Lokalisationen der Verletzungen als nicht plausibel. Insbesondere wäre bei einem Sturz und Anprall der Stirn an eine harte und kantige Struktur das Auftreten einer entsprechend geformten Verletzung, aufgrund der knöchernen Widerlagers gegebenenfalls einer Quetsch-Riss-Wunde oberhalb des Schädelbruches, zu erwarten gewesen.