Gemäss Gutachten der Abteilung Forensische Medizin des Kantonsspitals Aargau vom 27. April 2020 (UA act. 76 ff.) sind sämtliche erwähnten Läsionen Folge stumpfer Gewalteinwirkungen, teilweise mit tangentialer Einwirkungsrichtung, und können unter dem Aspekt der Frische allesamt zwangslos dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Ereignis vom 11. April 2020 zugeordnet werden (UA act. 83). Im Detail hält das Gutachten das Folgende fest: Die Blutergüsse und Hautschürfungen an beiden - 16 -