C. berief sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte keinerlei Aussage zur Sache (UA act. 317 f.). 4.3.1.3. Hinsichtlich der Aussagen von B. und C. anlässlich deren ersten Befragungen vom 11. April 2020 (UA act. 254 ff.) bzw. 12. April 2020 (UA act. 273 ff.), deren Unverwertbarkeit der Beschuldigte geltend macht (vgl. E. 2.2 hiervor), kann auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3.2.2. f.). - 15 -