4.3.1.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 (UA act. 311 ff.) wurden B. dessen Aussagen aus seiner ersten Befragung vom 11. April 2020 vorgehalten, wo er zur Protokoll gab, er sei am 11. April 2020 vom Beschuldigten mit 20 bis 30 Faustschlägen ins Gesicht und zusätzlich auch von C. geschlagen sowie gewürgt worden, wobei er sich währenddessen, durch den Beschuldigten fixiert, auf dem Rücken liegend auf dem Boden befunden habe. Darauf erwiderte B., es habe schon eine Schlägerei gegeben. Er wisse halt aber nicht mehr so viel, geschlagen worden sei aber er schon (UA act. 316). Im Übrigen berief sich B. zur Sache nunmehr auf Erinnerungslücken.