Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 35 f.;