Der Beschuldigte habe daher Notwehrhilfe geleistet, als er den Angriff von B. auf dessen Schwester abzuwehren versucht habe. Allerdings habe er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, da die anschliessende Auseinandersetzung weit länger gedauert habe, als eine Notwehrlage bestand. Entsprechend habe der Beschuldigte die zeitliche Grenze der Notwehrhilfe überschritten, was einen extensiven Notwehrexzess darstelle. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten daher des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB nach einem erfolgten Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 4.1.4).