4. 4.1. 4.1.1. Gestützt auf die Beweislage sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass es am 11. April 2020 in den frühen Morgenstunden an der Grillstelle oberhalb des Fussballplatzes in Q. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie C. und B. gekommen sei, wobei als Folge dieser Auseinandersetzung bei B. und dem Beschuldigten mehrere Verletzungen resultiert hätten. B. habe sich unter anderem einen Schädelbruch im Bereich der linken Stirnhöhle zugezogen. Gemäss Vorinstanz sei der Schädelbruch durch Faustschläge des Beschuldigten verursacht worden. Es sei nicht zweifelhaft, dass das Gerangel der Beteiligten über ca. 45 Minuten angedauert habe.