Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (Urteil des Bundesgerichts 21. Juli 2017 6B_724/2017 E. 2.1. mit Hinweisen). Bei einem extensiven Notwehrexzess, wo der Täter ausserhalb der Notwehrsituation handelt, wie beispielsweise bei einem Nachtreten, kennt das Gesetz somit keine Strafmilderung (vgl. TRECH- SEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH