Keine straflose Beteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: So wehrt beispielsweise eine Ehefrau, die nicht bloss ihren Mann von dem am Boden liegenden Opfer wegzerren will, sondern sich ausserdem mit dem Gesäss auf den Kopf des Opfers setzt, nicht bloss ab und versucht auch nicht nur, die Streitenden zu trennen (MAEDER, a.a.O, N 19 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen).