Es bleibt somit straflos, wer bloss abwehrt oder schlichtet. Grund für diese Strafbefreiung ist die Überlegung, dass ein solches Verhalten die tätliche Auseinandersetzung nicht fördert und die damit verbundene Gefährdung somit nicht erhöht, sondern vielmehr zu vermeiden versucht (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2. = Pra 95 (2006) Nr. 83). Wer diese Grenze überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben. Keine straflose Beteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: