133 Abs. 2 StGB) zwar unter Hinweis auf den damaligen Art. 33 StGB (heute Art. 15 StGB) über die Notwehr als selbstverständlich und überflüssig bezeichnen möge; es schade jedoch nichts, wenn die Bestimmung klarstelle, dass solches Handeln gar nicht tatbestandsmässig sei und schon deswegen straflos bleibe, ohne dass es einen Rechtfertigungsgrund bedürfte (BBl 1985 II 1040; vgl. auch BGE 131 IV 150 E. 2.1.2. = Pra 95 (2006) Nr. 83). Es bleibt somit straflos, wer bloss abwehrt oder schlichtet.