Notwehr ist zulässig zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs. Sie setzt die Rechtswidrigkeit des Angriffs voraus und muss in angemessener Weise erfolgen. Aus der Natur des Tatbestandes als wechselseitige tätliche Auseinandersetzung ergeben sich beim Raufhandel schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr. Die Schranken des Notwehrrechts werden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB konkretisiert. So wird bereits in der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 festgehalten, dass man die Bestimmung betreffend die Straflosigkeit (Art. 133 Abs. 2 StGB) zwar unter Hinweis auf den damaligen Art.