Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich nach Gesagtem zwar am Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, kommt jedoch in den Genuss der Straflosigkeit nach Abs. 2. In diesem Sinne ist auch das Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB zu berücksichtigen. - 11 -