Raufhandel ist somit die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 4 N 20). Auch wenn ein Raufhandel als tätliche Auseinandersetzung definiert ist, gilt jede aktive Teilnahme daran als Beteiligung, ohne dass der einzelne Täter in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen muss, wie es zur Entstehung eines Raufhandels erforderlich wäre, d.h. es braucht keine Tätlichkeiten, sondern ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei genügt, wie etwa eine psychische Mitwirkung durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Ratschläge (MAEDER, a.a.O, N 13 zu Art.