Fakt ist, dass dem Beschuldigten infolge der verweigerten Aussagen bzw. der umfassend geltend gemachten Erinnerungslücken keine Möglichkeit zukam, die belastenden Aussagen aus den ersten Einvernahmen, denen er nicht beiwohnte, in Zweifel zu ziehen. Da sowohl C. als auch B. ihre Aussagen anlässlich ihrer 2. Einvernahme (mehrheitlich) verweigerten, sind deren Aussagen bei den ersten Einvernahmen nach dem in E. 2.2.3 hiervor Gesagtem nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, wenn diesen belastenden Aussagen nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen, worauf in E. 4.5 nachfolgend zurückgekommen wird.