C. und B. wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme indessen als beschuldigte Personen befragt, weshalb sie sich auf ihr verfassungsmässiges Aussageverweigerungsrecht berufen durften. Entgegen der Vorinstanz ist gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht auch nicht ausschlaggebend, dass C. und B. ihre ersten Aussagen nicht ausdrücklich widerrufen haben. Fakt ist, dass dem Beschuldigten infolge der verweigerten Aussagen bzw. der umfassend geltend gemachten Erinnerungslücken keine Möglichkeit zukam, die belastenden Aussagen aus den ersten Einvernahmen, denen er nicht beiwohnte, in Zweifel zu ziehen.