Da sich C. und B. anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Grundsatz nicht mehr zuverlässig zur Sache geäussert haben, konnte der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht wirksam ausüben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erinnerungslücken von B. als vorgeschoben erscheinen, zumal die zweite Befragung lediglich rund eineinhalb Monate nach der ersten Befragung erfolgte. C. und B. wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme indessen als beschuldigte Personen befragt, weshalb sie sich auf ihr verfassungsmässiges Aussageverweigerungsrecht berufen durften.