Zu prüfen bleibt jedoch, ob dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten damit auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde, muss doch dieser nach zuvor Gesagtem in die Lage versetzt werden, sein Fragerecht tatsächlich ausüben und die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen in Frage stellen zu können. Anlässlich der am 29. Mai 2020 stattgefunden Konfrontationseinvernahme verweigerte C. sämtliche Aussagen zur Sache. B. Aussagen waren bei seiner zweiten Befragung äusserst knapp; er berief sich weitgehend auf Erinnerungslücken.